Satzung

Satzungsneufassung des Vereins „Maruschka e.V.“ eingetragen unter VR 512 in Wittenberg

Satzung Baba Yaga e.V.

§ 1 Name, Sitz des Vereins und Geschäftsjahr

1.
Der Verein trägt den Namen „Baba Yaga“ e.V., als Untertitel:‘‘Vielerlei Leben“.

2.
Der Sitz des Vereins (Geschäftsführung) ist der Reithof Maruschka in Sachsen-Anhalt, Adresse: Dorfstr. 31, 06925 Meuselko, Sachsen-Anhalt.

3.
Er ist eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht der Lutherstadt Wittenberg unter der VR-Nr.512

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigste Zwecke“ der Abgabenordnung vom 01.01.1977 ( § § 51 ·68 AO).

Der Vereinszweck ist die Förderung der Gesundheits- und Wohlfahrtspflege in Form von therapeutischem Reiten auch im Rahmen der freien Kinder- und Jugendhilfe.

2.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a)
die Förderung und Durchführung von päd. -therap. angeleiteter tiergerechter Mensch- Tierbegegnung (u.a. päd./ heilpäd./ therap. Reiten)

b)
die Förderung und Durchführung von päd. -therap. angeleiteter Naturerkundung und -nutzung unter ökolog. Gesichtspunkten
(u. a. Biogarten, Gewässerkunde,ökol. Weidewirtschaft, Naturralley‘s)

c)
die Schaffung eines Diskussionsforums zur Weiterentwicklung bisheriger praktischer und theoretischer Ansätze ganzheitlicher Lebensmodelle

d)
die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen, Aus- und Weiterbildungsangeboten in entsprechenden hippolog., päd. und therap. Bereichen mit dem Ziel einer Zusatzqualifizierung entsprechender Berufsgruppen (Erzieherinnen, Sozialpädagoginnen, Heilpraktikerinnen, Psychologinnen, Physiotherapeutinnen, Ergotherapeutinnen u. a.)

e)  
die Rettung und artgerechte Unterbringung von Tieren in Not.

f)
die Förderung und Durchführung einer feministischen sowie interkulturellen Pädagogik, um ein lebendiges und konstruktives Miteinander von Mädchen und Frauen hinsichtlich Kultur, Lebensform, ökonom. Verhältnisse, Alter, Religion, indiv. geist., psych. und körperl. Verfassung zu ermöglichen.

g)
der Verein hat sich in diesem Sinne folgendes zur Aufgabe gemacht: Reiten als Freizeitsport sog. „behinderter“ und sog. „nichtbehinderter“ zu fördern

h)
pädagogisch angeleitetes pferdegerechtes Freizeitreiten zum Teil auf Westernbasis zum Teil nach klassischen Vorbilder insbesondere für Mädchen und junge Frauen.

i)  
heilpädagogisches Reiten und therapeutische Arbeit unter zu Hilfenahme von Tieren, insbesondere Pferden, speziell für Mädchen und junge Frauen, die in irgendeiner Weise
als sogenannt:
• verhaltensauffällig und/oder entwicklungsverzögert gelten,
•  lern-, sozial-, geistig-, körperlich- und/oder sinnesbehindert
   sind
• unter psychosomatischen Störungen leiden, z.B: Eßstörungen
• schwere Traumatisierungen wie z.B.: Mißhandlungen,
  sexuelle Gewalterfahrungen erlitten haben.
• oder für die aus anderen Gründen eine angeleitete
  therapeutische u.o. pädagogische Mensch - Tier - Begegnung
  wie z.B: heilpädagogisches Reiten eine sinnvolle Förderung
  ihrer emotionalen, psychischen, physischen, intellektuellen
  und allgemeinen Entwicklung darstellt

j)  
Pferdegerechtes Freizeitreiten für all diejenigen, die unter Berücksichtigung ihrer eigenen anatomischen Fähigkeiten sowie den anatomischen Möglichkeiten des Tieres eine andere Form von Kontakt( -arbeit) und Auseinandersetzung erlernen und/oder ausüben wollen.

Mit dieser Reitweise wollen wir außerdem den Versuch  wagen, eine Form des Breitensportes zu fördern, die auch in Form des sogenannten sanften Tourismus Menschen eine Naturerkundung unter Einbeziehung des Naturschutzgedankens ermöglicht.

k)  
Sonstiges:
• die Veröffentlichung entsprechender Publikationen
• die Förderung und Durchführung des gleichnahmigen
  Weiterbildungsprojektes „Baba Yaga“
• das Anbieten von Praktika für entsprechende Berufsfelder
• der öffentlichen Vertretung genannter Interessen

Somit fördern wir mit der Durchführung der oben beschriebenen Inhalte, zusätzlich auch Zwecke der Bildung und der freien Jugendhilfe, neben der erwähnten Gesundheits- und Wohlfahrtspflege, eben auch noch des Sports (hier insbesondere des Breitensports u. des Behinderten-Sports), außerdem auch des Tier - und Naturschutzes.

§ 3 Selbstlosigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

3. Die Mitglieder des Vereins dürfen in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.

4. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

5. Die Mitglieder des Vereins dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

§ 4 Mitgliedschaft und Verlust der Mitgliedschaft

1. Förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die unsere Ziele (§2) unterstützt.
Der Antrag auf Aufnahme kann mündlich oder schriftlich gestellt werden.

2. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Gegen die Aufnahme bzw. Ablehnung kann von den Vereinsmitgliedem eine Mitgliederversammlung einberufen werden.

3. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.

4. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es auf Vorschlag des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden.

5. Die Mitgliedschaft endet durch
         a)          freiwilligen Austritt,
         b)          Ausschluß oder
         c)          Tod bei natürlichen Personen bzw. Löschung bei                       juristischen Personen.

§ 5 Beiträge und Spenden

1. Die Mitglieder zahlen Berträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festsetzung der Beiträge ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

2. Spenden, auch von Nichtmitgliedern, werden für den satzungsgemäßen Zweck verwendet.

§ 6 Organe der Vereins Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgleiderversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen und mit Angabe einer Tagesordnung.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

3. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt wird. Inbesondere obliegen der Mitgliederversammlung

         a)  die Entlastung des Vorstandes und der Kassenwartin,
         b)  die Wahl und Abwahl des Vorstandes,
         c)  die Festsetzung der jährlichen Mitgliederbeiträge,
         d)  Satzungsänderungen,
         e)   Auflösung des Vereins.

4. Eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.

5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorstand und der Schriftfühererin zu unterzeichnen ist.

6. Die Mitgliederversammlung faßt Ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus drei Frauen, davon eine Kassenwartin.

2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt und im Vereinsregister eingetragen wurde. Eine Wiederwahl ist möglich.

3. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, haben die verbleibenden Vorstandsmitglieder unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung anzuberaumen, bei der ein neues Vorstandsmitglied zu wählen ist.

4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Dazu gehören:
a) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
b) die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
c) die Kassenwartin verwaltet die dem Verein zur Verfügung
    stehenden Mittel nach den Weisungen des Vorstandes.

5. Die Mitglieder des Vorstandes führen die Geschäfte des Vereins und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

6. Vorstandssitzungen finden zweimal jährlich sowie nach Bedarf statt. Die Sitzungstermine werden allen Vereinsmitgliedern mitgeteilt; die Vorstandssitzung ist vereinsöffentlich.

 

§ 9 Satzungänderung

1. Für den Beschluß, die Satzung zu ändern, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, mindestens aber mehr als die Hälfte der Mitglieder erforderlich.

2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen den Vereinsmitglledem mitgeteilt werden.

§ 11 Haftung

Der Verein haftet nur in Höhe seines Vereinsvermögens.

§ 12 Auflösung des Vereins

1.  Für den Beschluß, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, mindestens aber mehr als die Hälfte der Mitglieder, erforderlich.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Arbeitskreis Feministisch Interkulturelle Mädchenarbeit e.V. Berlin, Badstr. 10, 13347 Berlin.